Originaltext HOAI 2021, § 49 – Anwendungsbereich

Teil 4

Fachplanung

Abschnitt 1

Tragwerksplanung

§ 49

Anwendungsbereich

Abs. 1

Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

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Abs. 2

Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

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