Originaltext HOAI 2021, § 45 – Anwendungsbereich

Teil 3

Objektplanung

Abschnitt 4

Verkehrsanlagen

§ 45

Anwendungsbereich

Abs. 1

Verkehrsanlagen sind

  • 1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
  • 2. Anlagen des Schienenverkehrs,
  • 3. Anlagen des Flugverkehrs.
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