Originaltext HOAI 2021, § 39 – Leistungsbild Freianlagen

Teil 3

Objektplanung

Abschnitt 2

Freianlagen

§ 39

Leistungsbild Freianlagen

Abs. 1

Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

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Abs. 2

§ 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

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Abs. 3

Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:

  • 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  • 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
  • 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,
  • 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,
  • 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,
  • 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
  • 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
  • 8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und
  • 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.
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Abs. 4

Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

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