Originaltext HOAI 2021, § 38 – Besondere Grundlagen des Honorars

Teil 3

Objektplanung

Abschnitt 2

Freianlagen

§ 38

Besondere Grundlagen des Honorars

Abs. 1

Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:

  • 1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
  • 2. Teiche ohne Dämme,
  • 3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
  • 4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
  • 5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
  • 6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,
  • 7. Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
  • 8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.
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Abs. 2

Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für

  • 1. das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und
  • 2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
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