Originaltext HOAI 2021, § 37 – Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume

Teil 3

Objektplanung

Abschnitt 1

Gebäude und Innenräume

§ 37

Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume

Abs. 1

§ 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.

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Abs. 2

Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.

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