Anwendungsbereich
Abs. 1
Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
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Abs. 2
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
- 1. Landschaftspläne,
- 2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
- 3. Landschaftsrahmenpläne,
- 4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,
- 5. Pflege- und Entwicklungspläne.
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