Originaltext HOAI 2021, § 22 – Anwendungsbereich

Teil 2

Flächenplanung

Abschnitt 2

Landschaftsplanung

§ 22

Anwendungsbereich

Abs. 1

Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

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Abs. 2

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

  • 1. Landschaftspläne,
  • 2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
  • 3. Landschaftsrahmenpläne,
  • 4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,
  • 5. Pflege- und Entwicklungspläne.
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