Originaltext HOAI 2021, § 12 – Instandsetzungen und Instandhaltungen

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 12

Instandsetzungen und Instandhaltungen

Abs. 1

Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

Vorlesen wird von diesem Browser nicht unterstützt.Absatzlink
Abs. 2

Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.

Vorlesen wird von diesem Browser nicht unterstützt.Absatzlink