Originaltext HOAI 2021, § 1 – Anwendungsbereich

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

Abs. 1

Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.

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