Originaltext HOAI 2021, Anlage 7 – Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

Anlagen

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Anlage 7

Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(zu § 26 Absatz 2)

Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

  • 1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

    • a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
    • b) Ortsbesichtigungen
    • c) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
    • d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
    • e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
    • f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
  • 2. Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

    • a) Bestandsaufnahme:

      Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

    • b) Bestandsbewertung:

      • aa) Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
      • bb) Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
      • cc) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber
  • 3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

    • a) Konfliktanalyse
    • b) Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
    • c) Konfliktminderung
    • d) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
    • e) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
    • f) Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
    • g) Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts
    • h) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
    • i) Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers
    • j) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte
    • k) Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
    • l) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
  • 4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

    Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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