Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
(zu § 26 Absatz 2)
Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
-
1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
- b) Ortsbesichtigungen
- c) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
- d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
- e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
- f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
-
2. Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
-
a) Bestandsaufnahme:
Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
-
b) Bestandsbewertung:
- aa) Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- bb) Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
- cc) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber
-
-
3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
- a) Konfliktanalyse
- b) Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
- c) Konfliktminderung
- d) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
- e) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
- f) Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- g) Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts
- h) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
- i) Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers
- j) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte
- k) Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
- l) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
-
4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Vorlesen wird von diesem Browser nicht unterstützt.Absatzlink