Originaltext HOAI 2021, Anlage 4 – Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

Anlagen

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Anlage 4

Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

(zu § 23 Absatz 2)

Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

  • 1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

    • a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
    • b) Ortsbesichtigungen
    • c) Abgrenzen des Planungsgebiets
    • d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
    • e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
    • f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
  • 2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

    • a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
    • b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    • c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
    • d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
    • e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
    • f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung
  • 3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

    • a) Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge
    • b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    • c) Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne
    • d) Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen
    • e) Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände
    • f) Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
    • g) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
  • 4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

    Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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