Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan
(zu § 18 Absatz 2)
Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
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1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
- a) Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
- b) Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
- c) Ortsbesichtigungen
- d) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
- e) Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
- f) Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
- g) Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
- h) Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
- i) Berücksichtigen von Fachplanungen
- j) Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
- k) Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
- l) Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
- m) Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde
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2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
- a) Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
- b) Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
- c) Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
- d) Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
- e) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
- f) Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
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3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung
- a) Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
- b) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
- c) Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.
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