Originaltext HOAI 2021, Anlage 1 – Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen

Anlagen

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Anlage 1

Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen

(zu § 3 Absatz 1)

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1.1 Umweltverträglichkeitsstudie

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1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

  • (1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:

    • 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
    • 2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,
    • 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
    • 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
  • (2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

    Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

    • – Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,
    • – Ortsbesichtigungen,
    • – Abgrenzen der Untersuchungsräume,
    • – Ermitteln der Untersuchungsinhalte,
    • – Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,
    • – Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,
    • – Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.

    Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung

    • – Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,
    • – Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,
    • – Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,
    • – Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,
    • – Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,
    • – Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,
    • – Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,
    • – Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.

    Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

    • – Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,
    • – Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,
    • – Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,
    • – Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,
    • – Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,
    • – Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,
    • – Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,
    • – Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,
    • – Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,
    • – Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,
    • – Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.

    Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

    Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.

  • (3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.

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1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

  • (1) Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

    Fläche
    in Hektar
    Honorarzone I
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    durchschnittliche
    Anforderungen
    Honorarzone III
    hohe
    Anforderungen
    vonbisvonbisvonbis
    EuroEuroEuro
    5010 17612 86212 86215 40615 40618 091
    10014 97218 92318 92322 66622 66626 617
    15018 94223 94023 94028 67628 67633 674
    20022 45428 38028 38033 99433 99439 919
    30028 64436 20336 20343 36443 36450 923
    40034 11743 12043 12051 64951 64960 653
    50039 11049 43149 43159 20959 20969 530
    75050 21163 46163 46176 01476 01489 264
    1 00060 00475 83875 83890 83990 839106 674
    1 50077 18297 55097 550116 846116 846137 213
    2 00092 278116 629116 629139 698139 698164 049
    2 500105 963133 925133 925160 416160 416188 378
    3 000118 598149 895149 895179 544179 544210 841
    4 000141 533178 883178 883214 266214 266251 615
    5 000162 148204 937204 937245 474245 474288 263
    6 000182 186230 263230 263275 810275 810323 887
    7 000201 072254 133254 133304 401304 401357 461
    8 000218 466276 117276 117330 734330 734388 384
    9 000234 394296 247296 247354 846354 846416 700
    10 000249 492315 330315 330377 704377 704443 542
  • (2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.

  • (3) Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

    • 1. Honorarzone I (geringe Anforderungen),
    • 2. Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),
    • 3. Honorarzone III (hohe Anforderungen).
  • (4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln:

    • 1. Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
    • 2. Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,
    • 3. Landschaftsbild und -struktur,
    • 4. Nutzungsansprüche,
    • 5. Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,
    • 6. Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.
  • (5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

    • 1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
    • 2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,
    • 3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.
  • (6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

    • 1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
    • 2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
  • (7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.

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1.2 Bauphysik

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1.2.1 Anwendungsbereich

  • (1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören:

    • – Wärmeschutz und Energiebilanzierung,
    • – Bauakustik (Schallschutz),
    • – Raumakustik.
  • (2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.

  • (3) Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).

  • (4) Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.

  • (5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.

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1.2.2 Leistungsbild Bauphysik

  • (1) Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet:

    • 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
    • 2. für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,
    • 3. für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,
    • 4. für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
    • 5. für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,
    • 6. für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,
    • 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.
  • (2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

    GrundleistungenBesondere Leistungen
    LPH 1 Grundlagenermittlung
    • a) Klären der Aufgabenstellung
    • b) Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele
    • – Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe
    • – Bestandsaufnahme bestehender Gebäude,
      Ermitteln und Bewerten von Kennwerten
    • – Schadensanalyse bestehender Gebäude
    • – Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen
    LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung
    • a) Analyse der Grundlagen
    • b) Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativen
    • c) Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudes
    • d) Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungen
    • e) Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungen
    • f) Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen
    • – Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung
    • – Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen
    • – Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkatalogs
    LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung
    • a) Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäude
    • b) Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurf
    • c) Bemessen der Bauteile des Gebäudes
    • d) Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten
    • – Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen
    LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung
    • a) Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behörden
    • b) Aufstellen der förmlichen Nachweise
    • c) Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen
    • – Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen
    • – Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall
    LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung
    • a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
    • b) Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen
    • – Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
    LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe
    Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen
    LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
    Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen
    • – Prüfen von Nebenangeboten
    LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation
    • – Mitwirken bei der Baustellenkontrolle
    • – Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften
    LPH 9 Objektbetreuung
    • – Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen
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1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung

  • (1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2.

  • (2) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

    Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I
    sehr geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone III
    durchschnittliche
    Anforderungen
    Honorarzone IV
    hohe
    Anforderungen
    Honorarzone V
    sehr hohe
    Anforderungen
    vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
    EuroEuroEuroEuroEuro
    250 0001 7572 0232 0232 3952 3952 9282 9283 3003 3003 566
    275 0001 7892 0612 0612 4402 4402 9822 9823 3623 3623 633
    300 0001 8212 0972 0972 4842 4843 0363 0363 4223 4223 698
    350 0001 8832 1682 1682 5672 5673 1383 1383 5373 5373 822
    400 0001 9412 2352 2352 6472 6473 2353 2353 6463 6463 941
    500 0002 0492 3592 3592 7932 7933 4143 4143 8493 8494 159
    600 0002 1462 4712 4712 9262 9263 5763 5764 0314 0314 356
    750 0002 2732 6172 6173 0993 0993 7883 7884 2704 2704 614
    1 000 0002 4402 8092 8093 3273 3274 0664 0664 5834 5834 953
    1 250 0002 7483 1643 1643 7473 7474 5794 5795 1625 1625 579
    1 500 0003 0503 5123 5124 1594 1595 0835 0835 7305 7306 192
    2 000 0003 6394 1904 1904 9624 9626 0656 0656 8376 8377 388
    2 500 0004 2134 8514 8515 7455 7457 0227 0227 9167 9168 554
    3 500 0005 3296 1366 1367 2667 2668 8818 88110 01210 01210 819
    5 000 0006 9447 9967 9969 4699 46911 57311 57313 04613 04614 098
    7 500 0009 53210 97710 97712 99912 99915 88715 88717 90917 90919 354
    10 000 00012 03313 85613 85616 40816 40820 05520 05522 60722 60724 430
    15 000 00016 85619 41019 41022 98622 98628 09428 09431 67031 67034 224
    20 000 00021 51624 77624 77629 33929 33935 85935 85940 42340 42343 683
    25 000 00026 05630 00430 00435 53135 53143 42743 42748 95448 95452 902
  • (3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

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1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik

  • (1) Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

  • (2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

  • (3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

    Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I
    geringe Anforderungen
    Honorarzone II
    durchschnittliche Anforderungen
    Honorarzone III
    hohe Anforderungen
    vonbisvonbisvonbis
    EuroEuroEuro
    250 0001 7291 9851 9852 2842 2842 625
    275 0001 8402 1132 1132 4312 4312 794
    300 0001 9482 2372 2372 5742 5742 959
    350 0002 1562 4752 4752 8472 8473 273
    400 0002 3532 7012 7013 1083 1083 573
    500 0002 7243 1273 1273 5983 5984 136
    600 0003 0693 5243 5244 0554 0554 661
    750 0003 5534 0804 0804 6944 6945 396
    1 000 0004 2914 9274 9275 6695 6696 516
    1 250 0004 9685 7045 7046 5636 5637 544
    1 500 0005 5996 4296 4297 3977 3978 503
    2 000 0006 7637 7657 7658 9348 93410 270
    2 500 0007 8308 9908 99010 34310 34311 890
    3 500 0009 76611 21311 21312 90112 90114 830
    5 000 00012 34514 17414 17416 30716 30718 746
    7 500 00016 11418 50218 50221 28721 28724 470
    10 000 00019 47022 35422 35425 71925 71929 565
    15 000 00025 42229 18829 18833 58233 58238 604
    20 000 00030 72235 27335 27340 58340 58346 652
    25 000 00035 58540 85740 85747 00847 00854 037
  • (4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

  • (5) Die Leistungen der Bauakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:

    • 1. Art der Nutzung,
    • 2. Anforderungen des Immissionsschutzes,
    • 3. Anforderungen des Emissionsschutzes,
    • 4. Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,
    • 5. Art und Intensität der Außenlärmbelastung,
    • 6. Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.
  • (6) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

  • (7) Objektliste für die Bauakustik

    Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:

    Objektliste – BauakustikHonorarzone
    IIIIII
    Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbaux
    Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbaux
    Wohnhäuser mit versetzten Grundrissenx
    Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungenx
    Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx
    Universitäten oder Hochschulenx
    Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx
    Gebäude für Erholung, Kur oder Genesungx
    Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx
    Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumenx
    Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungenx
    Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzungx
    Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungenx
    Theater-, Konzert- oder Kongressgebäudex
    Tonstudios oder akustische Messräumex
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1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik

  • (1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.

  • (2) Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

  • (3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

    Anrechenbare
    Kosten
    in Euro
    Honorarzone I
    sehr geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone III
    durchschnittliche Anforderungen
    Honorarzone IV
    hohe
    Anforderungen
    Honorarzone V
    sehr hohe
    Anforderungen
    vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
    EuroEuroEuroEuroEuro
    50 0001 7142 2262 2262 7372 7373 2793 2793 7903 7904 301
    75 0001 8052 3432 3432 8822 8823 4523 4523 9903 9904 528
    100 0001 8922 4572 4573 0213 0213 6193 6194 1834 1834 748
    150 0002 0612 6762 6763 2913 2913 9423 9424 5574 5575 171
    200 0002 2252 8882 8883 5513 5514 2544 2544 9174 9175 581
    250 0002 3843 0953 0953 8063 8064 5584 5585 2695 2695 980
    300 0002 5403 2973 2974 0554 0554 8574 8575 6145 6146 371
    400 0002 8443 6933 6934 5414 5415 4395 4396 2876 2877 136
    500 0003 1414 0784 0785 0155 0156 0076 0076 9446 9447 881
    750 0003 8605 0115 0116 1636 1637 3827 3828 5338 5339 684
    1 000 0004 5555 9135 9137 2727 2728 7108 71010 06910 06911 427
    1 500 0005 8967 6557 6559 4139 41311 27511 27513 03413 03414 792
    2 000 0007 1939 3389 33811 48311 48313 75513 75515 90015 90018 045
    2 500 0008 45710 97910 97913 50113 50116 17216 17218 69418 69421 217
    3 000 0009 69612 58812 58815 47915 47918 54118 54121 43321 43324 325
    4 000 00012 11515 72915 72919 34219 34223 16823 16826 78126 78130 395
    5 000 00014 47418 79118 79123 10823 10827 67927 67931 99631 99636 313
    6 000 00016 78621 79321 79326 79926 79932 10032 10037 10737 10742 113
    7 000 00019 06024 74424 74430 42930 42936 44836 44842 13342 13347 817
    7 500 00020 18426 20426 20432 22432 22438 59838 59844 61844 61850 638
  • (4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

  • (5) Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet:

    • 1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,
    • 2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,
    • 3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,
    • 4. Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,
    • 5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.
  • (6) Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:

    • 1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
    • 2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
    • 3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
    • 4. akustische Nutzungsart des Innenraums,
    • 5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
  • (7) Objektliste für die Raumakustik

    Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:

    Objektliste – RaumakustikHonorarzone
    IIIIIIIVV
    Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallenx
    Großraumbürosx
    Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume
    – bis 500 m3x
    – 500 bis 1 500 m3x
    – über 1 500 m3x
    Filmtheater
    – bis 1 000 m3x
    – 1 000 bis 3 000 m3x
    – über 3 000 m3x
    Kirchen
    – bis 1 000 m3x
    – 1 000 bis 3 000 m3x
    – über 3 000 m3x
    Sporthallen, Turnhallen
    – nicht teilbar, bis 1 000 m3x
    – teilbar, bis 3 000 m3x
    Mehrzweckhallen
    – bis 3 000 m3x
    – über 3 000 m3x
    Konzertsäle, Theater, Opernhäuserx
    Tonaufnahmeräume, akustische Messräumex
    Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaftenx
  • (8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

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1.3 Geotechnik

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1.3.1 Anwendungsbereich

  • (1) Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.
  • (2) Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.
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1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars

  • (1) Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.
  • (2) (weggefallen)
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1.3.3 Leistungsbild Geotechnik

  • (1) Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.

  • (2) Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet:

    • 1. für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,
    • 2. für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,
    • 3. für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.
  • (3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

    GrundleistungenBesondere Leistungen
    Geotechnischer Bericht
    • a)

      Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept

      • – Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen
      • – Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen
    • b)

      Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse

      • – Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen
      • – Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden
      • – Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwerte
    • c)

      Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung

      • – Beurteilung des Baugrunds
      • – Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)
      • – Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen
      • – Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke
      • – Allgemeine Angaben zum Erdbau
      • – Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung
    • – Beschaffen von Bestandsunterlagen
    • – Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung
    • – Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen
    • – Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen
    • – Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen
    • – Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser
    • – Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten
    • – geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken
    • – Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen
    • – Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht
    • – Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine
    • – geotechnische Freigaben
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1.3.4 Honorare Geotechnik

  • (1) Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

    Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I
    sehr geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone III
    durchschnittliche Anforderungen
    Honorarzone IV
    hohe
    Anforderungen
    Honorarzone V
    sehr hohe
    Anforderungen
    vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
    EuroEuroEuroEuroEuro
    50 0007891 2221 2221 6541 6542 1052 1052 5372 5372 970
    75 0009511 4721 4721 9931 9932 5372 5373 0583 0583 579
    100 0001 0861 6811 6812 2762 2762 8962 8963 4913 4914 086
    125 0001 2041 8631 8632 5222 5223 2103 2103 8693 8694 528
    150 0001 3092 0262 0262 7422 7423 4903 4904 2074 2074 924
    200 0001 4942 3122 3123 1303 1303 9843 9844 8024 8025 621
    300 0001 8002 7862 7863 7723 7724 8004 8005 7865 7866 772
    400 0002 0543 1793 1794 3044 3045 4785 4786 6036 6037 728
    500 0002 2763 5223 5224 7684 7686 0696 0697 3157 3158 561
    750 0002 7404 2414 2415 7415 7417 3077 3078 8088 80810 308
    1 000 0003 1254 8364 8366 5486 5488 3348 33410 04510 04511 756
    1 500 0003 7655 8275 8277 8897 88910 04110 04112 10312 10314 165
    2 000 0004 2976 6506 6509 0039 00311 45911 45913 81213 81216 165
    3 000 0005 1758 0098 00910 84210 84213 79913 79916 63316 63319 467
    5 000 0006 53510 11410 11413 69313 69317 42817 42821 00721 00724 586
    7 500 0007 87812 19212 19216 50616 50621 00721 00725 32125 32129 635
    10 000 0008 99413 91913 91918 84418 84423 98323 98328 90928 90933 834
    15 000 00010 83916 77516 77522 71122 71128 90528 90534 84034 84040 776
    20 000 00012 37319 14819 14825 92325 92332 99332 99339 76939 76946 544
    25 000 00013 70821 21521 21528 72228 72236 55636 55644 06344 06351 570
  • (2) Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

    • 1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

    • 2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

      • – setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
      • – gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
    • 3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

      • – stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
      • – setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
      • – gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
    • 4. Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

      • – stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
      • – setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
    • 5. Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

      stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

  • (3) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

  • (4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.

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1.4 Ingenieurvermessung

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1.4.1 Anwendungsbereich

  • (1) Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

  • (2) Zur Ingenieurvermessung gehören:

    • 1. Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,

    • 2. Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

    • 3. sonstige vermessungstechnische Leistungen:

      • – Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,
      • – Vermessung bei Wasserstraßen,
      • – Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,
      • – vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie
      • – vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.
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1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung

  • (1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8.

  • (2) Die Verrechnungseinheiten berechnen sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.

  • (3) Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet:

    Flächenklasse 1
    (bis 50 Punkte/ha)

    40 VE
    Flächenklasse 2
    (51 – 73 Punkte/ha)

    50 VE
    Flächenklasse 3
    (74 – 100 Punkte/ha)

    60 VE
    Flächenklasse 4
    (101 – 131 Punkte/ha)

    70 VE
    Flächenklasse 5
    (132 – 166 Punkte/ha)

    80 VE
    Flächenklasse 6
    (167 – 203 Punkte/ha)

    90 VE
    Flächenklasse 7
    (204 – 244 Punkte/ha)

    100 VE
    Flächenklasse 8
    (245 – 335 Punkte/ha)

    120 VE
    Flächenklasse 9
    (336 – 494 Punkte/ha)

    150 VE
    Flächenklasse 10
    (495 – 815 Punkte/ha)

    200 VE
    Flächenklasse 11
    (816 – 1 650 Punkte/ha)

    300 VE
    Flächenklasse 12
    (1 651 – 4 000 Punkte/ha)

    500 VE
    Flächenklasse 13
    (4 001 – 9 000 Punkte/ha)

    800 VE.
  • (4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet.

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1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung

  • (1) Die Honorarzone wird bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

    a)Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen
    sehr hoch . . . . . . . . . .1 Punkt
    hoch . . . . . . . . . .2 Punkte
    befriedigend . . . . . . . . . .3 Punkte
    kaum ausreichend . . . . . . . . . .4 Punkte
    mangelhaft . . . . . . . . . .5 Punkte
    b)Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs
    sehr hoch . . . . . . . . . .1 Punkt
    hoch . . . . . . . . . .2 Punkte
    befriedigend . . . . . . . . . .3 Punkte
    kaum ausreichend . . . . . . . . . .4 Punkte
    mangelhaft . . . . . . . . . .5 Punkte
    c)Anforderungen an die Genauigkeit
    sehr gering . . . . . . . . . .1 Punkt
    gering . . . . . . . . . .2 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . .3 Punkte
    hoch . . . . . . . . . .4 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . .5 Punkte
    d)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
    sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte
    gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte
    hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte
    e)Behinderung durch Bebauung und Bewuchs
    sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punkte
    gering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punkte
    hoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte
    f)Behinderung durch Verkehr
    sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punkte
    gering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punkte
    hoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte
  • (2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:

    Honorarzone I . . . . . . . . . .bis 13 Punkte
    Honorarzone II . . . . . . . . . .14 bis 23 Punkte
    Honorarzone III . . . . . . . . . .24 bis 34 Punkte
    Honorarzone IV . . . . . . . . . .35 bis 44 Punkte
    Honorarzone V . . . . . . . . . .45 bis 55 Punkte.
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1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung

  • (1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen.

  • (2) Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet:

    • 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,
    • 2. für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,
    • 3. für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,
    • 4. für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.
  • (3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

    GrundleistungenBesondere Leistungen
    1. Grundlagenermittlung
    • a) Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
    • b) Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Daten
    • c) Ortsbesichtigung
    • d) Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad
    • – Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
    2. Geodätischer Raumbezug
    • a) Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
    • b) Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
    • c) Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
    • d) Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses
    • – Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit
    • – Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen
    • – Aufstellung von Rahmenmessprogrammen
    3. Vermessungstechnische Grundlagen
    • a) Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekte
    • b) Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten
    • c) Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
    • d) Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
    • e) Übernehmen des Liegenschaftskatasters
    • f) Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
    • g) Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
    • h) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form
    • – Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung
    • – Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
    • – Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht
    • – Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden
    • – Ermitteln von Gebäudeschnitten
    • – Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus
    • – Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen
    • – Eintragen von Eigentümerangaben
    • – Darstellen in verschiedenen Maßstäben
    • – Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
    • – Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell
    4. Digitales Geländemodell
    • a) Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme
    • b) Berechnung eines digitalen Geländemodells
    • c) Ableitung von Geländeschnitten
    • d) Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
    • e) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form
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1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

  • (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2.

  • (2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und

    • 1. bei Gebäuden entsprechend § 33,
    • 2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,
    • 3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

    ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.

  • (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.

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1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung

  • (1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

    a)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
    sehr gering . . . . . . . . . .1 Punkt
    gering . . . . . . . . . .2 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . .3 Punkte
    hoch . . . . . . . . . .4 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . .5 Punkte
    b)Behinderung durch Bebauung und Bewuchs
    sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte
    gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte
    hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte
    c)Behinderung durch Verkehr
    sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte
    gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte
    hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte
    d)Anforderungen an die Genauigkeit
    sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte
    gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte
    hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte
    e)Anforderungen durch die Geometrie des Objekts
    sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte
    gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte
    hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte
    f)Behinderung durch den Baubetrieb
    sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punkte
    gering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punkte
    hoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punkte
    sehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte.
  • (2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:

    Honorarzone Ibis 14 Punkte
    Honorarzone II15 bis 25 Punkte
    Honorarzone III26 bis 37 Punkte
    Honorarzone IV38 bis 48 Punkte
    Honorarzone V49 bis 60 Punkte.
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1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung

  • (1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.

  • (2) Die Grundleistungen werden in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet:

    • 1. für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,
    • 2. für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,
    • 3. für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,
    • 4. für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,
    • 5. für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.
  • (3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

    GrundleistungenBesondere Leistungen
    1. Baugeometrische Beratung
    • a) Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projekt
    • b) Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms
    • c) Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems
    • – Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
    • – Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
    • – Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung
    2. Absteckungsunterlagen
    • a) Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)
    • – Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen
    • – Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)
    • – Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)
    3. Bauvorbereitende Vermessung
    • a) Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfelds
    • b) Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdaten
    • c) Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeit
    • d) Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen
    • – Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)
    4. Bauausführungsvermessung
    • a) Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes
    • b) Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten
    • c) Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
    • d) Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten
    • e) Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentation
    • f) Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan
    • – Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms
    • – Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen
    • – Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
    • – Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind
    • – Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
    • – Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen
    • – Herstellen von Bestandsplänen
    5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
    • a) Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)
    • b) Fertigen von Messprotokollen
    • c) Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts
    • – Prüfen der Mengenermittlungen
    • – Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung
    • – Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind
  • (4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.

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1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung

  • (1) Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

    VerrechnungseinheitenHonorarzone I
    sehr geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone III
    durchschnittliche
    Anforderungen
    Honorarzone IV
    hohe
    Anforderungen
    Honorarzone V
    sehr hohe
    Anforderungen
    vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
    EuroEuroEuroEuroEuro
    66587777779149141 0511 0511 1701 1701 289
    209531 1231 1231 3061 3061 4891 4891 6591 6591 828
    501 4801 7401 7402 0002 0002 2602 2602 5202 5202 780
    1032 2252 6162 6163 0073 0073 3993 3993 7903 7904 182
    1883 3253 8263 8264 3274 3274 8294 8295 3305 3305 831
    2784 3204 9314 9315 5425 5426 1536 1536 7656 7657 376
    3595 1565 8265 8266 5476 5477 2177 2177 9397 9398 609
    4355 8816 6566 6567 4377 4378 2128 2128 9948 9949 768
    5066 5477 3837 3838 2198 2199 0559 0559 8929 89210 728
    6597 8678 8598 8599 8159 81510 80910 80911 76511 76512 757
    8229 18710 29910 29911 41311 41312 51312 51313 62513 62514 737
    1 10511 33212 66712 66714 00214 00215 33615 33616 67216 67218 006
    1 40013 52514 97714 97716 53216 53218 08618 08619 64219 64221 196
    2 03317 71419 59719 59721 59221 59223 58623 58625 58225 58227 576
    2 71321 89424 21724 21726 65226 65229 08629 08631 52231 52233 956
    3 43026 07428 83728 83731 71231 71234 58634 58637 46237 46240 336
    4 94934 43438 07738 07741 83241 83245 58645 58649 34249 34253 096
    7 38546 97451 93751 93757 01257 01262 08662 08667 16267 16272 236
    11 72667 87475 03775 03782 31282 31289 58689 58696 86296 862104 136
  • (2) Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

    Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I
    sehr geringe
    Anforderungen
    Honorarzone II
    geringe
    Anforderungen
    Honorarzone III
    durchschnittliche Anforderungen
    Honorarzone IV
    hohe
    Anforderungen
    Honorarzone V
    sehr hohe
    Anforderungen
    vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
    EuroEuroEuroEuroEuro
    50 0004 2824 7824 7825 2835 2835 8395 8396 3396 3396 840
    75 0004 6485 1915 1915 7345 7346 3386 3386 8816 8817 424
    100 0005 0025 5865 5866 1716 1716 8206 8207 4057 4057 989
    150 0005 6846 3496 3497 0137 0137 7517 7518 4168 4169 080
    200 0006 3447 0867 0867 8277 8278 6518 6519 3939 39310 134
    250 0006 9877 8047 8048 6218 6219 5289 52810 34510 34511 162
    300 0007 6188 5088 5089 3999 39910 38810 38811 27811 27812 169
    400 0008 8489 8839 88310 91710 91712 06612 06613 10013 10014 134
    500 00010 04811 22211 22212 39712 39713 70213 70214 87614 87616 051
    600 00011 22312 53512 53513 84713 84715 30415 30416 61616 61617 928
    750 00012 95014 46414 46415 97815 97817 65917 65919 17319 17320 687
    1 000 00015 75417 59617 59619 43719 43721 48321 48323 32523 32525 166
    1 500 00021 16523 63923 63926 11326 11328 86228 86231 33631 33633 810
    2 000 00026 39329 47829 47832 56332 56335 99035 99039 07539 07542 160
    2 500 00031 48835 16835 16838 84938 84942 93842 93846 61946 61950 299
    3 000 00036 48040 74440 74445 00845 00849 74549 74554 00954 00958 273
    4 000 00046 22451 62651 62657 02957 02963 03263 03268 43568 43573 838
    5 000 00055 72062 23262 23268 74568 74575 98175 98182 49482 49489 007
    7 500 00078 69087 88887 88897 08597 085107 305107 305116 502116 502125 700
    10 000 000100 876112 667112 667124 458124 458137 559137 559149 350149 350161 140
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1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen

Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4 vereinbart werden.

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